Gemäss aktuellem Bussentarif beträgt die Busse bei einem steuerbaren Einkommen von CHF 1'804.00 sowie bei der ersten Widerhandlung CHF 50.00. Nachdem die beantragte Busse dem aktuellen Bussentarif entspricht, ist die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von CHF 50.00 nicht zu beanstanden. Mit dieser Bussenbemessung wird auch den zutreffenden Einwänden des Angeklagten, das vom KStA genannte steuerbare Einkommen 2017 sei noch nicht rechtskräftig und die Bussen aus den Steuerperioden 2017 und 2018 (gemäss Anhang zur Anklage) seien nicht als Vorstrafen mitzuzählen, Rechnung getragen. Gründe für eine Reduktion der Busse sind keine ersichtlich. - 12 -