Im Dispositiv des Strafbefehls, d.h. in der Urteilsformel, finden sich der Schuldspruch, die ausgesprochene Busse, die erfüllten Straftatbestände sowie die Kostenfolgen. Zudem muss der Strafbefehl zwingend eine Rechtsmittelbelehrung enthalten, d.h. einen Hinweis auf das Recht zur Einsprache und die Folgen einer unterbliebenen Einsprache (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 246 StG N 1). Der vorliegende Strafbefehl enthält den gesetzlich vorgegebenen Inhalt.