Der Strafbefehl ist ein strafrechtlicher Entscheid, dessen Inhalt in § 246 StG geregelt ist (vgl. oben Erw. II. 1.4.2.). Im Strafbefehl sind grundsätzlich sämtliche Punkte zu regeln, die Bestandteil eines Strafurteils bilden. Der Strafbefehl hat den Beschuldigten zu bezeichnen, die ihm zur Last gelegten Straftaten offen zu legen und die angewendeten Gesetzesbestimmungen anzugeben. Im Dispositiv des Strafbefehls, d.h. in der Urteilsformel, finden sich der Schuldspruch, die ausgesprochene Busse, die erfüllten Straftatbestände sowie die Kostenfolgen.