1.4.6. Schliesslich hält der Angeklagte fest, es liege eine unrichtige Bestrafung vor, denn das Gemeindesteueramt habe ihm nie vorgeworfen, dass er vorsätzlich oder fahrlässig Verfahrenspflichten verletzt habe. Der Entscheid im Strafbefehl sei nicht genügend begründet. - 10 - Der Angeklagten wurde mit der letzten Mahnung vom 3. Januar 2019 auf die Folgen bei Nichtabgabe der Unterlagen mit dem Hinweis auf die Strafdrohung aufmerksam gemacht. Insofern war der Angeklagten über die ihm drohende Bestrafung rechtsgenüglich informiert.