Das Vorbringen des Angeklagten, er sei gehandicapt, weshalb es für ihn unzumutbar sei, die Steuererklärung auszufüllen, wird von ihm selbst ad absurdum geführt. Die vom ihm eingereichten umfangreichen Schreiben und Unterlagen beweisen, dass es ihm sehr wohl möglich gewesen wäre, die Steuererklärung einzureichen. Dies auch insbesondere deshalb, da er selbst darlegt, dass gegenüber dem Vorjahr keine Änderungen vorliegen und das Gemeindesteueramt Q. ausführt, dass einfache Verhältnisse vorliegen.