Wie bereits ausgeführt (vgl. Erwägung 1.4.4 hiervor) ist die Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung gesetzlich vorgeschrieben und inhaltlich klar (§ 180 StG). Ausnahmen von dieser gesetzlichen Regelung gibt es nicht und es obliegt allein dem Gemeindesteueramt Q. bzw. der Steuerkommission zu beurteilen, ob sich die finanziellen Verhältnisse des Angeklagten verändert haben oder nicht. Selbst wenn sich die Verhältnisse nicht geändert haben sollten, ist der Angeklagte dennoch verpflichtet, eine vollständige Steuererklärung mit Beilagen einzureichen, ansonsten die Prüfung veränderter Verhältnisse gar nicht möglich wäre.