1.4.5. Des Weiteren macht der Angeklagte geltend, es treffe nicht zu, dass er Verfahrenspflichten vorsätzlich oder fahrlässig verletzt habe. Das Gemeindesteueramt Q. habe zu Unrecht behauptet, dass er gemäss § 180 Abs. 1 StG verpflichtet sei, die Steuererklärung 2017 vollständig ausgefüllt mit den entsprechenden Belegen einzureichen. Eine Steuererklärung für das Jahr 2017 auszufüllen, sei bei unverändertem Einkommen und unverändertem Vermögen unnötig und deren Fertigstellung koste ihn unzumutbar viel Zeit, zumal er gehandicapt sei.