Folglich ist die Steuerbehörde grundsätzlich nicht gehalten, zu begründen, dass und warum sie auf der Erfüllung dieser Pflicht beharrt (AGVE 2007, 101, Erw. 4.4.1). Dennoch hat das Gemeindesteueramt Q. gründlich und mit Verweis auf die gesetzlichen Grundlagen dargelegt, dass der Angeklagte die Pflicht hatte, die Steuererklärung 2017 einzureichen (Schreiben vom 9. November 2018).