Im Übrigen hat das Gemeindesteueramt Q. das Mahnverfahren ordnungsgemäss durchgeführt. Der Angeklagte wurde mit der per A-Post Plus versandten Mahnung vom 3. Januar 2019, unter ausdrücklicher Ansetzung einer letzten Frist und dem Hinweis auf die Straffolgen bei Unterlassung aufgefordert, das Versäumte nachzuholen. Der Angeklagte hat die letzte Frist unbenutzt verstreichen lassen und die rechtzeitige Einreichung der -9-