Es handelt sich vorliegend um die Schreiben des Gemeindesteueramtes Q. vom 3. April 2018 sowie 2. Juli 2018, in welchen ohne vertiefte Begründung lediglich eine kürzere Fristerstreckung bewilligt wurde. Da jedoch die Fristerstreckung schlussendlich wie bereits in den vorhergehenden Begehren gewünscht, bis zum 31. Oktober 2018 gewährt wurde, ist dem Angeklagten daraus kein Nachteil entstanden.