Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sämtliche Fristerstreckungsbegehren des Angeklagten vom Gemeindesteueramt beantwortet wurden. Es ist dem Angeklagten zwar beizupflichten, wenn er geltend macht, dass die nicht in gewünschtem Umfang bewilligten Fristerstreckungsgesuche hätten begründet werden müssen. Es handelt sich vorliegend um die Schreiben des Gemeindesteueramtes Q. vom 3. April 2018 sowie 2. Juli 2018, in welchen ohne vertiefte Begründung lediglich eine kürzere Fristerstreckung bewilligt wurde.