Zudem informierte sie den Angeklagten darüber, dass ohne Einreichung der Steuererklärung 2017 anfangs Januar 2017 (richtig: 2019) die letzte Mahnung zugestellt werde. Mit Schreiben vom 3. Januar 2019 stellte das Gemeindesteueramt Q. dem Angeklagten die letzte Mahnung zur Einreichung der Steuererklärung zu, setzte eine letzte Frist von 20 Tagen und machte auf die Folgen bei Nichtabgabe der Unterlagen aufmerksam.