Der Angeklagte reagierte mit Schreiben vom 8. Dezember 2018 innert Frist, machte jedoch keine erneute Fristerstreckung geltend, sondern verwies wiederum auf die Steuerveranlagung 2016 als Vorlage für die Steuern 2017. Mit Brief vom 20. Dezember 2018 hielt das Gemeindesteueramt Q. nochmals fest, dass die Pflicht zur Einreichung der Steuererklärung 2017 bestehe und verwies auf ihr Schreiben vom 9. November 2018. Zudem informierte sie den Angeklagten darüber, dass ohne Einreichung der Steuererklärung 2017 anfangs Januar 2017 (richtig: 2019) die letzte Mahnung zugestellt werde.