Er gehe deshalb ohne Gegenbericht davon aus, dass er keine Steuererklärung einzureichen habe. Im Übrigen sei er bis Mitte Januar in arbeitsintensive Projekte involviert und könne nicht mit dem Steueramt korrespondieren. Das Gemeindesteueramt Q. antwortete mit Schreiben vom 9. November 2018 ausführlich auf die Vorbringen des Angeklagten. Mit Schreiben vom 20. November 2018 setzte das Gemeindesteueramt Q. eine neue Frist von 20 Tagen zur Einreichung der Steuererklärung. Der Angeklagte reagierte mit Schreiben vom 8. Dezember 2018 innert Frist, machte jedoch keine erneute Fristerstreckung geltend, sondern verwies wiederum auf die Steuerveranlagung 2016 als Vorlage für die Steuern 2017.