mit den entsprechenden Belegen einzureichen und die Frist zur Einreichung der Steuererklärung 2017 bis spätestens am 31. Oktober 2018 einzuhalten sei. Eine weitere Fristerstreckung werde nicht mehr gewährt. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2018 wiederholte der Angeklagte die bisherigen Argumente, warum er die Steuererklärung nicht einreichen könne, hielt fest, dass sich auch durch Beizug einer Drittperson zum Ausfüllen der Steuererklärung das aufwändige Zurverfügungstellen der Unterlagen nicht umgehen lasse und er zudem gemäss Arztzeugnis gehandicapt sei. Er gehe deshalb ohne Gegenbericht davon aus, dass er keine Steuererklärung einzureichen habe.