Deshalb ersuchte der Angeklagte darum, dass für das Bezugsjahr 2017 ausschliesslich die Steuerveranlagung 2016 verwendet werde. Das Gemeindesteueramt stellte mit Schreiben vom 24. September 2018 fest, dass gemäss § 180 Abs. 1 StG die Verpflichtung bestehe, die Steuererklärung 2017 vollständig ausgefüllt, -8-