Die Frist zur Einreichung der Steuererklärung 2017 wurde dem Angeklagten aufgrund seiner Fristerstreckungsgesuche (Gesuch vom 30. Juni 2018 und vom 31. August 2018) bis zum 31. Oktober 2018 erstreckt (Schreiben des Gemeindesteueramtes Q. vom 3. April 2018, vom 2. Juli 2018 und vom 4. September 2018). Mit Eingabe vom 20. September 2018 erklärte der Angeklagte, dass sich sein Einkommen und Vermögen nicht so verändert hätten, dass eine neue Veranlagung nötig wäre und die Steuererklärung unnötig unzumutbar viel Zeit koste. Deshalb ersuchte der Angeklagte darum, dass für das Bezugsjahr 2017 ausschliesslich die Steuerveranlagung 2016 verwendet werde.