1.4.4. Der Angeklagte bringt im Übrigen vor, es lägen weitere schwerwiegende Verfahrensmängel vor. Die Eröffnung und Begründung von Entscheiden sei nicht in Übereinstimmung mit § 26 VRPG vorgenommen worden. Es fehle unter anderem die Begründung, weshalb er als Rentner die Steuererklärung 2017 einzureichen habe. Zudem seien seine Fristerstreckungsbegehren nicht beachtet worden.