Das Gemeindesteueramt Q. (bzw. die Leiterin Steuern und der kantonale Steuerkommissär) antwortete bereits mit Schreiben vom 9. November 2018 ausführlich auf diese Argumentation des Angeklagten. Im Schreiben sind die Zuständigkeiten richtig und im Detail dargelegt. Es wird deshalb vorliegend auf dieses Schreiben verwiesen. Die gesetzlichen Zuständigkeiten wurden im vorliegenden Strafverfahren nicht verletzt.