Die vorliegende Anklageschrift weist den gesetzlich vorgesehenen Inhalt auf (§ 247 Abs. 4 StG i.V.m. § 246 Abs. 1 StG) und ist vollständig. Im Übrigen wird in der Anklageschrift nicht abschliessend über die Anträge des Angeklagten befunden, sondern – wie vorerwähnt – die Sache an das Gericht zur nachfolgenden Beurteilung übergeben. Das Gericht stellt für die Urteilsfindung auf alle relevanten Akten ab, nicht nur auf die Anklageschrift. Das rechtliche Gehör des Angeklagten ist gewährleistet. Die diesbezüglichen Einwände des Angeklagten sind unbehelflich.