Der Inhalt des Strafbefehls wird in § 246 Abs. 1 StG umschrieben. Danach stellt der Strafbefehl die angeschuldigte Person, die Tat, die angewandten Gesetzesbestimmungen, das Verschulden, die Busse, die Verfahrenskosten und den Hinweis auf das Einspracherecht fest. Die Anforderungen an die Anklage sind somit durch § 246 StG definiert (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 247 StG N 13).