Mit der Anklageerhebung durch das KStA geht die Verfahrenszuständigkeit auf das Spezialverwaltungsgericht über. Die Anklage bildet demnach die verfahrensrechtliche Voraussetzung für die Beurteilung der steuerstrafrechtlichen Widerhandlung durch das Spezialverwaltungsgericht (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Auflage, Muri-Bern 2015, § 247 StG N 13). Der angefochtene Strafbefehl gilt als Anklageschrift (§ 247 Abs. 4 StG). Der Inhalt des Strafbefehls wird in § 246 Abs. 1 StG umschrieben.