Das Vorliegen eines Aktenverzeichnisses ist sodann keine Voraussetzung einer formell korrekt geführten Untersuchung. Im Übrigen liegt ein Solches für die Untersuchungsakten des KStA in ordnungsgemässer Form vor. 1.4.2. Der Angeklagte macht weiter geltend, die Anklageschrift sei unbrauchbar. Einerseits gebe sie seinen Antrag aus der Einsprache nur ungenügend wieder. Andererseits seien von ihm im Laufe des Verfahrens erhobene begründete Rügen übergangen bzw. nicht gewürdigt worden. Zudem seien die Erwägungen in der Anklageschrift sowie der Antrag bezüglich Durchführung des Verfahrens vor dem Spezialverwaltungsgericht nicht hinreichend begründet.