3. Mit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 12. Februar 2019 wurde dem Angeklagten eine Busse von CHF 50.00 (zuzüglich Staatsgebühr/ Auslagen von CHF 65.00) auferlegt. 4. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Angeklagte mit Schreiben vom 15. März 2019 Einsprache. 5. In seiner Stellungnahme vom 28. März beantragte das Gemeindesteueramt Q. die Abweisung der Einsprache. 6. Der Angeklagte hat sich mit Schreiben vom 11. September 2019 zur Stellungnahme des Gemeindesteueramtes Q. geäussert. 7. Am 22. Oktober 2019 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht gegen den Angeklagten folgende Anklage: