{"Signatur": "AG_SVWG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2020-08-27", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_SVWG_002_3-BU-2019-85_2020-08-27.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/5857", "Checksum": "3bc29ab97391f556171c4b688a93edb5"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["3-BU.2019.85"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 27.08.2020 3-BU.2019.85"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Steuern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Steuern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:09:32", "Checksum": "cc369792e38979a2b6090562ee36d479", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 27.08.2020 3-BU.2019.85\n\n Spezialverwaltungsgericht\nSteuern\n\n3-BU.2019.85\n2017/11153\n\nUrteil vom 27. August 2020\n\nBesetzung Präsident Heuscher\nGerichtsschreiberin Betsche\n\nAnklagebehörde Steueramt des Kantons Aargau\n\nAngeklagter A._____\n\nGegenstand Strafbefehl Nr. 2017/11153\nbetreffend Ordnungsbusse\n-2-\n\nDer Präsident entnimmt den Akten:\n\n1.\nAnfang 2018 wurde A. (nachfolgend Angeklagter) die Steuererklärung\n2017 zugestellt. Nachdem diese nicht eingegangen war, wurde der\nAngeklagte am 20. November 2018 erstmals gemahnt. Am 3. Januar 2019\nerfolgte eine zweite Mahnung (A-Post Plus) unter Ansetzung einer Frist von\n20 Tagen zur Einreichung der Steuererklärung 2017 inklusive aller Beilagen. Des Weiteren wurde der Angeklagte auf die Folgen im Unterlassungsfall (insbesondere Busse) hingewiesen.\n\n2.\nDa dem zuständigen Steueramt innert der Mahnfrist keine Steuererklärung\nzuging, wurde beim Steueramt des Kantons Aargau (KStA), Sektion Bezug,\nein Bussenantrag gestellt.\n\n3.\nMit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 12. Februar 2019 wurde dem\nAngeklagten eine Busse von CHF 50.00 (zuzüglich Staatsgebühr/\nAuslagen von CHF 65.00) auferlegt.\n\n4.\nGegen diesen Strafbefehl erhob der Angeklagte mit Schreiben vom\n15. März 2019 Einsprache.\n\n5.\nIn seiner Stellungnahme vom 28. März beantragte das Gemeindesteueramt\nQ. die Abweisung der Einsprache.\n\n6.\nDer Angeklagte hat sich mit Schreiben vom 11. September 2019 zur Stellungnahme des Gemeindesteueramtes Q. geäussert.\n\n7.\nAm 22. Oktober 2019 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht gegen den Angeklagten folgende Anklage:\n\n\"1. Gestützt auf den angefochtenen Strafbefehl sei das Verfahren vor Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern gemäss § 249 ff. des Steuergesetzes\nvom 15. Dezember 1998 durchzuführen.\n\n2. Die angeklagte Person sei im Sinne des Strafbefehls zu bestrafen.\"\n-3-\n\n8.\nMit Schreiben vom 25. Oktober 2019 antwortete das Gemeindesteueramt\nQ. auf die Äusserungen des Angeklagten im Schreiben vom 11. September\n2019.\n\n9.\nDas Spezialverwaltungsgericht hat beim Gemeindesteueramt Q.\n(Aktennotiz vom 14. November 2019) weitere Abklärungen getätigt.\n\n10.\n10.1.\nMit Verfügung vom 25. Oktober 2019 wurde der Angeklagte auf den 27. November 2019 vorgeladen. Gleichzeitig wurde die Anklage zugestellt.\n\n10.2.\nMit Eingabe vom 23. November 2019 beantragte der Angeklagte eine Verschiebung der Verhandlung aus terminlichen und gesundheitlichen Gründen. Diesem Antrag wurde stattgegeben.\n\n10.3.\nMit Verfügung vom 4. Juni 2020 wurde der Angeklagte neu auf den 7. Juli\n2020 vorgeladen.\n\n10.4.\nMit Eingabe vom 6. Juli 2020 reichte der Angeklagte ein medizinisches\nZeugnis ein, wonach er infolge postoperativer Komplikationen vom 5. bis\nzum 8. Juli 2020 100 % arbeitsunfähig sei. Die Verhandlung wurde abgesetzt.\n\n10.5.\nIn der Folge wurde der Angeklagte mit Verfügung vom 13. Juli 2020 neu\nauf den 27. August 2020 vorgeladen.\n\n11.\nDas Spezialverwaltungsgericht hat beim KStA (E-Mail vom 14. August\n2020) weitere Abklärungen vorgenommen.\n\n12.\nAnlässlich der Verhandlung vor dem Präsidenten des Spezialverwaltungsgerichts wurde der Angeklagte befragt.\n-4-\n\nDer Präsident zieht in Erwägung:\n\nI.\n1.\nMassgebend für die Beurteilung der vorliegenden Anklage ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG).\n\n2.\n2.1.\nIm Steuerstrafverfahren ist das KStA für Ermittlung, Untersuchung und\nStrafbefehl (§ 242 StG) zuständig. Nach Abschluss der Untersuchung wird\nein Strafbefehl erlassen oder das Verfahren eingestellt (§ 245 Abs. 1 StG).\nDie angeschuldigte Person und der Gemeinderat können innert 30 Tagen\nnach Zustellung des Strafbefehls beim KStA schriftlich Einsprache erheben; diese bewirkt die Aufhebung des Strafbefehls (§ 247 Abs. 1 StG). Ist\nEinsprache erhoben worden, kann das KStA weitere Untersuchungen\ndurchführen und bei veränderter Sach- oder Rechtslage einen neuen Strafbefehl erlassen (§ 247 Abs. 2 StG). Erachtet das KStA den Erlass eines\nneuen Strafbefehls nicht als geboten, stellt es das Verfahren ein oder erhebt Anklage beim Spezialverwaltungsgericht (§ 247 Abs. 3 StG). Der angefochtene Strafbefehl gilt als Anklageschrift (§ 247 Abs. 4 StG).\n\n2.2.\nDas KStA hat gegenüber dem Angeklagten einen Strafbefehl erlassen. Dieser gilt aufgrund der eingereichten Einsprache als aufgehoben. Gestützt\nauf die vorstehend zitierten Gesetzesbestimmungen ist das KStA befugt,\nAnklage zu erheben und das Spezialverwaltungsgericht ist zuständig für\nderen Beurteilung. Auf die Anklage ist dementsprechend einzutreten.\n-5-\n\nII.\n1.\n1.1.\nEine Bestrafung nach § 235 Abs. 1 StG setzt drei Tatbestandselemente voraus: Eine Verfahrenspflicht nach Massgabe des Steuergesetzes, eine\nfruchtlos erfolgte Mahnung sowie die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung dieser gesetzlichen Verfahrenspflicht.\n\nZu den Verfahrenspflichten nach Steuergesetz gehört das Einreichen der\nSteuererklärung (§ 180 Abs. 2 StG). Die Verpflichtung zur Abgabe einer\nSteuererklärung trifft denjenigen unmittelbar, der kraft persönlicher oder\nwirtschaftlicher Zugehörigkeit im Kanton und in der in Frage stehenden Einwohnergemeinde eine Steuerpflicht begründet (§§ 16 f. StG).\n\n1.2.\nDer Angeklagte hatte am 31. Dezember 2017 unbestrittenermassen Wohnsitz in Kleindöttingen. Somit war er verpflichtet, dem zuständigen Steueramt die Steuererklärung 2017 einzureichen.\n\n1.3.\nDer Angeklagte wurde mehrfach gemahnt. Trotz rechtsgenüglicher Zustellung der zweiten Mahnung (A-Post Plus) vom 3. Januar 2019 reichte er\ninnert der gesetzten Frist keine Steuererklärung ein.\n\n"}