Spezialverwaltungsgericht Steuern 3-BU.2019.85 2017/11153 Urteil vom 27. August 2020 Besetzung Präsident Heuscher Gerichtsschreiberin Betsche Anklagebehörde Steueramt des Kantons Aargau Angeklagter A._____ Gegenstand Strafbefehl Nr. 2017/11153 betreffend Ordnungsbusse -2- Der Präsident entnimmt den Akten: 1. Anfang 2018 wurde A. (nachfolgend Angeklagter) die Steuererklärung 2017 zugestellt. Nachdem diese nicht eingegangen war, wurde der Angeklagte am 20. November 2018 erstmals gemahnt. Am 3. Januar 2019 erfolgte eine zweite Mahnung (A-Post Plus) unter Ansetzung einer Frist von 20 Tagen zur Einreichung der Steuererklärung 2017 inklusive aller Beila- gen. Des Weiteren wurde der Angeklagte auf die Folgen im Unterlassungs- fall (insbesondere Busse) hingewiesen. 2. Da dem zuständigen Steueramt innert der Mahnfrist keine Steuererklärung zuging, wurde beim Steueramt des Kantons Aargau (KStA), Sektion Bezug, ein Bussenantrag gestellt. 3. Mit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 12. Februar 2019 wurde dem Angeklagten eine Busse von CHF 50.00 (zuzüglich Staatsgebühr/ Auslagen von CHF 65.00) auferlegt. 4. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Angeklagte mit Schreiben vom 15. März 2019 Einsprache. 5. In seiner Stellungnahme vom 28. März beantragte das Gemeindesteueramt Q. die Abweisung der Einsprache. 6. Der Angeklagte hat sich mit Schreiben vom 11. September 2019 zur Stel- lungnahme des Gemeindesteueramtes Q. geäussert. 7. Am 22. Oktober 2019 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht ge- gen den Angeklagten folgende Anklage: "1. Gestützt auf den angefochtenen Strafbefehl sei das Verfahren vor Spezial- verwaltungsgericht, Abteilung Steuern gemäss § 249 ff. des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 durchzuführen. 2. Die angeklagte Person sei im Sinne des Strafbefehls zu bestrafen." -3- 8. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2019 antwortete das Gemeindesteueramt Q. auf die Äusserungen des Angeklagten im Schreiben vom 11. September 2019. 9. Das Spezialverwaltungsgericht hat beim Gemeindesteueramt Q. (Aktennotiz vom 14. November 2019) weitere Abklärungen getätigt. 10. 10.1. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2019 wurde der Angeklagte auf den 27. No- vember 2019 vorgeladen. Gleichzeitig wurde die Anklage zugestellt. 10.2. Mit Eingabe vom 23. November 2019 beantragte der Angeklagte eine Ver- schiebung der Verhandlung aus terminlichen und gesundheitlichen Grün- den. Diesem Antrag wurde stattgegeben. 10.3. Mit Verfügung vom 4. Juni 2020 wurde der Angeklagte neu auf den 7. Juli 2020 vorgeladen. 10.4. Mit Eingabe vom 6. Juli 2020 reichte der Angeklagte ein medizinisches Zeugnis ein, wonach er infolge postoperativer Komplikationen vom 5. bis zum 8. Juli 2020 100 % arbeitsunfähig sei. Die Verhandlung wurde abge- setzt. 10.5. In der Folge wurde der Angeklagte mit Verfügung vom 13. Juli 2020 neu auf den 27. August 2020 vorgeladen. 11. Das Spezialverwaltungsgericht hat beim KStA (E-Mail vom 14. August 2020) weitere Abklärungen vorgenommen. 12. Anlässlich der Verhandlung vor dem Präsidenten des Spezialverwaltungs- gerichts wurde der Angeklagte befragt. -4- Der Präsident zieht in Erwägung: I. 1. Massgebend für die Beurteilung der vorliegenden Anklage ist das Steuer- gesetz vom 15. Dezember 1998 (StG). 2. 2.1. Im Steuerstrafverfahren ist das KStA für Ermittlung, Untersuchung und Strafbefehl (§ 242 StG) zuständig. Nach Abschluss der Untersuchung wird ein Strafbefehl erlassen oder das Verfahren eingestellt (§ 245 Abs. 1 StG). Die angeschuldigte Person und der Gemeinderat können innert 30 Tagen nach Zustellung des Strafbefehls beim KStA schriftlich Einsprache erhe- ben; diese bewirkt die Aufhebung des Strafbefehls (§ 247 Abs. 1 StG). Ist Einsprache erhoben worden, kann das KStA weitere Untersuchungen durchführen und bei veränderter Sach- oder Rechtslage einen neuen Straf- befehl erlassen (§ 247 Abs. 2 StG). Erachtet das KStA den Erlass eines neuen Strafbefehls nicht als geboten, stellt es das Verfahren ein oder er- hebt Anklage beim Spezialverwaltungsgericht (§ 247 Abs. 3 StG). Der an- gefochtene Strafbefehl gilt als Anklageschrift (§ 247 Abs. 4 StG). 2.2. Das KStA hat gegenüber dem Angeklagten einen Strafbefehl erlassen. Die- ser gilt aufgrund der eingereichten Einsprache als aufgehoben. Gestützt auf die vorstehend zitierten Gesetzesbestimmungen ist das KStA befugt, Anklage zu erheben und das Spezialverwaltungsgericht ist zuständig für deren Beurteilung. Auf die Anklage ist dementsprechend einzutreten. -5- II. 1. 1.1. Eine Bestrafung nach § 235 Abs. 1 StG setzt drei Tatbestandselemente vo- raus: Eine Verfahrenspflicht nach Massgabe des Steuergesetzes, eine fruchtlos erfolgte Mahnung sowie die vorsätzliche oder fahrlässige Verlet- zung dieser gesetzlichen Verfahrenspflicht. Zu den Verfahrenspflichten nach Steuergesetz gehört das Einreichen der Steuererklärung (§ 180 Abs. 2 StG). Die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung trifft denjenigen unmittelbar, der kraft persönlicher oder wirtschaftlicher Zugehörigkeit im Kanton und in der in Frage stehenden Ein- wohnergemeinde eine Steuerpflicht begründet (§§ 16 f. StG). 1.2. Der Angeklagte hatte am 31. Dezember 2017 unbestrittenermassen Wohn- sitz in Kleindöttingen. Somit war er verpflichtet, dem zuständigen Steuer- amt die Steuererklärung 2017 einzureichen. 1.3. Der Angeklagte wurde mehrfach gemahnt. Trotz rechtsgenüglicher Zustel- lung der zweiten Mahnung (A-Post Plus) vom 3. Januar 2019 reichte er innert der gesetzten Frist keine Steuererklärung ein. 1.4. 1.4.1. Der Angeklagte bringt an der Verhandlung und in seinen schriftlichen Ein- gaben zunächst verschiedene formelle Rügen vor. Unter anderem habe das KStA nicht den gesamten Schriftverkehr mit dem Gemeindesteueramt Q. hinzugezogen. Zudem fehlten gewisse Aktenverzeichnisse, andere seien undatiert und die Akten teilweise nicht durchgehend sortiert. Die Akten seien deshalb unvollständig. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Verletzung von Verfah- renspflichten gemäss § 235 Abs. 1 StG. Das KStA hat im Rahmen seiner Untersuchung gemäss § 244 StG die erforderlichen Akten zusammenge- stellt. Dazu gehören alle Akten, die im Zusammenhang mit dem Tatbestand der Verletzung von Verfahrenspflichten stehen und somit für den Gegen- stand des Verfahrens relevant sind. Diese Akten liegen vor. Es ist nicht erforderlich, dass das KStA auf jegliche Korrespondenz zwi- schen dem Angeklagten und dem Gemeindesteueramt Q. zurückgreift. Der Angeklagte macht nicht geltend und es ist nicht ersichtlich, inwiefern weitere Korrespondenz (deren Einreichung ihm offen gestanden hätte) geeignet wäre, den vorliegenden Sachverhalt anders zu beurteilen. -6- Insoweit sind die Akten vollständig. Die diesbezügliche Rüge des Ange- klagten ist unbegründet. Das Vorliegen eines Aktenverzeichnisses ist sodann keine Voraussetzung einer formell korrekt geführten Untersuchung. Im Übrigen liegt ein Solches für die Untersuchungsakten des KStA in ordnungsgemässer Form vor. 1.4.2. Der Angeklagte macht weiter geltend, die Anklageschrift sei unbrauchbar. Einerseits gebe sie seinen Antrag aus der Einsprache nur ungenügend wie- der. Andererseits seien von ihm im Laufe des Verfahrens erhobene begrün- dete Rügen übergangen bzw. nicht gewürdigt worden. Zudem seien die Erwägungen in der Anklageschrift sowie der Antrag bezüglich Durchfüh- rung des Verfahrens vor dem Spezialverwaltungsgericht nicht hinreichend begründet. Mit der Anklageerhebung durch das KStA geht die Verfahrenszuständigkeit auf das Spezialverwaltungsgericht über. Die Anklage bildet demnach die verfahrensrechtliche Voraussetzung für die Beurteilung der steuerstraf- rechtlichen Widerhandlung durch das Spezialverwaltungsgericht (Kom- mentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Auflage, Muri-Bern 2015, § 247 StG N 13). Der angefochtene Strafbefehl gilt als Anklageschrift (§ 247 Abs. 4 StG). Der Inhalt des Strafbefehls wird in § 246 Abs. 1 StG umschrieben. Danach stellt der Strafbefehl die angeschuldigte Person, die Tat, die angewandten Gesetzesbestimmungen, das Verschulden, die Busse, die Verfahrenskosten und den Hinweis auf das Einspracherecht fest. Die Anforderungen an die Anklage sind somit durch § 246 StG definiert (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 247 StG N 13). Die vorliegende Anklageschrift weist den gesetzlich vorgesehenen Inhalt auf (§ 247 Abs. 4 StG i.V.m. § 246 Abs. 1 StG) und ist vollständig. Im Übri- gen wird in der Anklageschrift nicht abschliessend über die Anträge des Angeklagten befunden, sondern – wie vorerwähnt – die Sache an das Ge- richt zur nachfolgenden Beurteilung übergeben. Das Gericht stellt für die Urteilsfindung auf alle relevanten Akten ab, nicht nur auf die Anklageschrift. Das rechtliche Gehör des Angeklagten ist gewährleistet. Die diesbezüglichen Einwände des Angeklagten sind unbehelflich. 1.4.3. Der Angeklagte macht ausserdem geltend, die Leiterin Steuern habe sich als geschäftsführendes Mitglied der Steuerkommission ausgegeben, was im Widerspruch zur Publikation auf der Homepage der Gemeinde stehe. Zudem habe jeweils nicht die von ihm adressierte Steuerkommission Q., sondern das Gemeindesteueramt Q. geantwortet. -7- Das Gemeindesteueramt Q. (bzw. die Leiterin Steuern und der kantonale Steuerkommissär) antwortete bereits mit Schreiben vom 9. November 2018 ausführlich auf diese Argumentation des Angeklagten. Im Schreiben sind die Zuständigkeiten richtig und im Detail dargelegt. Es wird deshalb vorliegend auf dieses Schreiben verwiesen. Die gesetzlichen Zuständigkei- ten wurden im vorliegenden Strafverfahren nicht verletzt. 1.4.4. Der Angeklagte bringt im Übrigen vor, es lägen weitere schwerwiegende Verfahrensmängel vor. Die Eröffnung und Begründung von Entscheiden sei nicht in Übereinstimmung mit § 26 VRPG vorgenommen worden. Es fehle unter anderem die Begründung, weshalb er als Rentner die Steuererklä- rung 2017 einzureichen habe. Zudem seien seine Fristerstreckungsbegeh- ren nicht beachtet worden. Das Mahnverfahren muss ordnungsgemäss durchgeführt worden sein, da- mit eine Busse ausgesprochen werden kann. Bei der letzten Mahnung zur Einreichung der Steuererklärung geht es um eine uneingeschränkte Pflicht (selbst wenn Unterlagen fehlen ist es in aller Regel möglich die Steuerer- klärung unter Hinweis auf die Unvollständigkeit einzureichen), auf Gesuch hin erstreckte Fristen müssen zuvor abgelaufen, Fristerstreckungsgesuche abgewiesen worden sein, und zudem ist bereits eine Mahnung vorausge- gangen. Grundsätzlich besteht keine Veranlassung, nachdem bereits die letzte Frist zur Einreichung der Steuererklärung bestimmt wurde, auf Ein- wendungen hin nochmals Frist anzusetzen (AGVE 2007, 101 f., E. 4.3 f.). Auf ein vor Fristablauf gestelltes Fristerstreckungsgesuch muss (nach letz- ter Mahnung) grundsätzlich nicht mehr eingetreten bzw. deren Nichtgewäh- rung nicht begründet werden. Voraussetzung bildet allerdings, dass der Steuerpflichtige gestützt auf die letzte Mahnung wusste oder wissen musste, dass es sich um eine letzte Frist zur Abgabe der Steuererklärung im Sinne von § 65 Abs. 4 StGV handelte (Kommentar zum Aargauer Steu- ergesetz, a.a.O., § 235 StG N 23a, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Die Frist zur Einreichung der Steuererklärung 2017 wurde dem Angeklag- ten aufgrund seiner Fristerstreckungsgesuche (Gesuch vom 30. Juni 2018 und vom 31. August 2018) bis zum 31. Oktober 2018 erstreckt (Schreiben des Gemeindesteueramtes Q. vom 3. April 2018, vom 2. Juli 2018 und vom 4. September 2018). Mit Eingabe vom 20. September 2018 erklärte der Angeklagte, dass sich sein Einkommen und Vermögen nicht so verändert hätten, dass eine neue Veranlagung nötig wäre und die Steuererklärung unnötig unzumutbar viel Zeit koste. Deshalb ersuchte der Angeklagte darum, dass für das Bezugsjahr 2017 ausschliesslich die Steuerver- anlagung 2016 verwendet werde. Das Gemeindesteueramt stellte mit Schreiben vom 24. September 2018 fest, dass gemäss § 180 Abs. 1 StG die Verpflichtung bestehe, die Steuererklärung 2017 vollständig ausgefüllt, -8- mit den entsprechenden Belegen einzureichen und die Frist zur Einrei- chung der Steuererklärung 2017 bis spätestens am 31. Oktober 2018 ein- zuhalten sei. Eine weitere Fristerstreckung werde nicht mehr gewährt. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2018 wiederholte der Angeklagte die bisherigen Argumente, warum er die Steuererklärung nicht einreichen könne, hielt fest, dass sich auch durch Beizug einer Drittperson zum Ausfüllen der Steuerer- klärung das aufwändige Zurverfügungstellen der Unterlagen nicht umge- hen lasse und er zudem gemäss Arztzeugnis gehandicapt sei. Er gehe des- halb ohne Gegenbericht davon aus, dass er keine Steuererklärung einzu- reichen habe. Im Übrigen sei er bis Mitte Januar in arbeitsintensive Projekte involviert und könne nicht mit dem Steueramt korrespondieren. Das Ge- meindesteueramt Q. antwortete mit Schreiben vom 9. November 2018 ausführlich auf die Vorbringen des Angeklagten. Mit Schreiben vom 20. November 2018 setzte das Gemeindesteueramt Q. eine neue Frist von 20 Tagen zur Einreichung der Steuererklärung. Der Angeklagte reagierte mit Schreiben vom 8. Dezember 2018 innert Frist, machte jedoch keine erneute Fristerstreckung geltend, sondern verwies wiederum auf die Steuerveranlagung 2016 als Vorlage für die Steuern 2017. Mit Brief vom 20. Dezember 2018 hielt das Gemeindesteueramt Q. nochmals fest, dass die Pflicht zur Einreichung der Steuererklärung 2017 bestehe und verwies auf ihr Schreiben vom 9. November 2018. Zudem informierte sie den Angeklagten darüber, dass ohne Einreichung der Steuererklärung 2017 an- fangs Januar 2017 (richtig: 2019) die letzte Mahnung zugestellt werde. Mit Schreiben vom 3. Januar 2019 stellte das Gemeindesteueramt Q. dem Angeklagten die letzte Mahnung zur Einreichung der Steuererklärung zu, setzte eine letzte Frist von 20 Tagen und machte auf die Folgen bei Nichtabgabe der Unterlagen aufmerksam. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sämtliche Fristerstre- ckungsbegehren des Angeklagten vom Gemeindesteueramt beantwortet wurden. Es ist dem Angeklagten zwar beizupflichten, wenn er geltend macht, dass die nicht in gewünschtem Umfang bewilligten Fristerstre- ckungsgesuche hätten begründet werden müssen. Es handelt sich vorlie- gend um die Schreiben des Gemeindesteueramtes Q. vom 3. April 2018 sowie 2. Juli 2018, in welchen ohne vertiefte Begründung lediglich eine kürzere Fristerstreckung bewilligt wurde. Da jedoch die Fristerstreckung schlussendlich wie bereits in den vorhergehenden Begehren gewünscht, bis zum 31. Oktober 2018 gewährt wurde, ist dem Angeklagten daraus kein Nachteil entstanden. Im Übrigen hat das Gemeindesteueramt Q. das Mahnverfahren ord- nungsgemäss durchgeführt. Der Angeklagte wurde mit der per A-Post Plus versandten Mahnung vom 3. Januar 2019, unter ausdrücklicher Ansetzung einer letzten Frist und dem Hinweis auf die Straffolgen bei Unterlassung aufgefordert, das Versäumte nachzuholen. Der Angeklagte hat die letzte Frist unbenutzt verstreichen lassen und die rechtzeitige Einreichung der -9- Steuererklärung 2017 bzw. eines Fristerstreckungsgesuches versäumt. Eine Begründung seitens des Gemeindesteueramtes, weshalb er als Rent- ner die Steuererklärung 2017 einzureichen habe, ist nicht erforderlich. § 180 StG hält klar fest, dass die Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung be- steht. § 235 Abs. 1 lit. a StG ergänzt die Folgen der Nichteinreichung innert Frist. Folglich ist die Steuerbehörde grundsätzlich nicht gehalten, zu be- gründen, dass und warum sie auf der Erfüllung dieser Pflicht beharrt (AGVE 2007, 101, Erw. 4.4.1). Dennoch hat das Gemeindesteueramt Q. gründlich und mit Verweis auf die gesetzlichen Grundlagen dargelegt, dass der An- geklagte die Pflicht hatte, die Steuererklärung 2017 einzureichen (Schrei- ben vom 9. November 2018). 1.4.5. Des Weiteren macht der Angeklagte geltend, es treffe nicht zu, dass er Verfahrenspflichten vorsätzlich oder fahrlässig verletzt habe. Das Gemein- desteueramt Q. habe zu Unrecht behauptet, dass er gemäss § 180 Abs. 1 StG verpflichtet sei, die Steuererklärung 2017 vollständig ausgefüllt mit den entsprechenden Belegen einzureichen. Eine Steuererklärung für das Jahr 2017 auszufüllen, sei bei unverändertem Einkommen und unverändertem Vermögen unnötig und deren Fertigstellung koste ihn unzumutbar viel Zeit, zumal er gehandicapt sei. Wie bereits ausgeführt (vgl. Erwägung 1.4.4 hiervor) ist die Pflicht zur Ab- gabe der Steuererklärung gesetzlich vorgeschrieben und inhaltlich klar (§ 180 StG). Ausnahmen von dieser gesetzlichen Regelung gibt es nicht und es obliegt allein dem Gemeindesteueramt Q. bzw. der Steuer- kommission zu beurteilen, ob sich die finanziellen Verhältnisse des Ange- klagten verändert haben oder nicht. Selbst wenn sich die Verhältnisse nicht geändert haben sollten, ist der Angeklagte dennoch verpflichtet, eine voll- ständige Steuererklärung mit Beilagen einzureichen, ansonsten die Prü- fung veränderter Verhältnisse gar nicht möglich wäre. Das Vorbringen des Angeklagten, er sei gehandicapt, weshalb es für ihn unzumutbar sei, die Steuererklärung auszufüllen, wird von ihm selbst ad absurdum geführt. Die vom ihm eingereichten umfangreichen Schreiben und Unterlagen beweisen, dass es ihm sehr wohl möglich gewesen wäre, die Steuererklärung einzureichen. Dies auch insbesondere deshalb, da er selbst darlegt, dass gegenüber dem Vorjahr keine Änderungen vorliegen und das Gemeindesteueramt Q. ausführt, dass einfache Verhältnisse vorliegen. 1.4.6. Schliesslich hält der Angeklagte fest, es liege eine unrichtige Bestrafung vor, denn das Gemeindesteueramt habe ihm nie vorgeworfen, dass er vor- sätzlich oder fahrlässig Verfahrenspflichten verletzt habe. Der Entscheid im Strafbefehl sei nicht genügend begründet. - 10 - Der Angeklagten wurde mit der letzten Mahnung vom 3. Januar 2019 auf die Folgen bei Nichtabgabe der Unterlagen mit dem Hinweis auf die Straf- drohung aufmerksam gemacht. Insofern war der Angeklagten über die ihm drohende Bestrafung rechtsgenüglich informiert. Der Strafbefehl ist ein strafrechtlicher Entscheid, dessen Inhalt in § 246 StG geregelt ist (vgl. oben Erw. II. 1.4.2.). Im Strafbefehl sind grundsätzlich sämtliche Punkte zu regeln, die Bestandteil eines Strafurteils bilden. Der Strafbefehl hat den Beschuldigten zu bezeichnen, die ihm zur Last gelegten Straftaten offen zu legen und die angewendeten Gesetzesbestimmungen anzugeben. Im Dispositiv des Strafbefehls, d.h. in der Urteilsformel, finden sich der Schuldspruch, die ausgesprochene Busse, die erfüllten Straftatbe- stände sowie die Kostenfolgen. Zudem muss der Strafbefehl zwingend eine Rechtsmittelbelehrung enthalten, d.h. einen Hinweis auf das Recht zur Ein- sprache und die Folgen einer unterbliebenen Einsprache (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 246 StG N 1). Der vorliegende Strafbe- fehl enthält den gesetzlich vorgegebenen Inhalt. 1.4.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sämtliche Einwände unbehelflich sind und die Nichteinreichung der Steuererklärung 2017 nicht zu begrün- den vermögen. Der Angeklagte hat damit seine Pflicht zur fristgerechten Einreichung der Steuererklärung 2017 verletzt. 1.5. Zu prüfen bleibt der subjektive Tatbestand. Ob dieser erfüllt ist, beurteilt sich aufgrund strafrechtlicher Grundsätze. In diesem Zusammenhang fin- den gemäss ständiger Rechtsprechung des Spezialverwaltungsgerichts die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) Anwendung (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 236 StG N 10, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Vorsatz (Art. 12 Abs. 2 StGB) setzt ein Wissen und Wol- len des Pflichtigen voraus. Fahrlässig begeht gemäss Art. 12 Abs. 3 StGB eine Tat, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtig- keit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat. Dem Angeklagten musste aufgrund der allgemein bekannten Verpflichtung zur jährlichen Abgabe der Steuererklärung, der öffentlichen Bekanntma- chung im Sinne von § 180 Abs. 1 StG, der Zustellung des Formulars zur Einreichung der Steuererklärung, sowie der Mahnungen bewusst gewesen sein, dass er die ausgefüllte Steuererklärung bis zur angesetzten Frist hätte einreichen müssen. Dennoch hat er dies unterlassen, womit er zumindest fahrlässig handelte. Folglich erweist sich auch der subjektive Tatbestand von § 235 Abs. 1 StG als erfüllt. - 11 - 1.6. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Angeklagte gegen § 235 Abs. 1 StG verstossen hat und dementsprechend zu bestrafen ist. 2. Es liegen weder Rechtfertigungsgründe noch Schuldausschliessungs- oder -milderungsgründe vor. 3. Liegt eine Verfahrenspflichtverletzung vor, ist eine Busse auszufällen (§ 235 Abs. 1 StG, letzter Teilsatz). Diese beträgt in leichten Fällen maxi- mal CHF 1'000.00, in schweren Fällen oder bei Rückfall maximal CHF 10'000.00. Gemäss konstanter Praxis des KStA sowie des Spezial- verwaltungsgerichts richtet sich die Stufung der Busse in der Regel nach der Höhe des letzten rechtskräftig veranlagten steuerbaren Einkommens und nach der Anzahl früherer Ordnungsbussen. Diesbezüglich hat das KStA einen nicht zu beanstandenden Bussentarif ausgearbeitet. Das KStA beantragt eine Busse in der Höhe des Strafbefehls, also von CHF 50.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 65.00). Die Anklage geht von einem für die Busse relevanten Einkommen des An- geklagten von CHF 1'804.00 (rechtskräftiges steuerbares Einkommen 2016) aus. Dies wurde dem Angeklagten mit Zustellung der Anklageschrift mitgeteilt. Der Angeklagte musste gemäss Anklage innerhalb der letzten fünf Steuerperioden (d.h. bezüglich der Steuerveranlagungen der Jahre 2012 bis 2016) wegen Verletzung von Verfahrenspflichten noch nie ge- büsst werden. Gemäss aktuellem Bussentarif beträgt die Busse bei einem steuerbaren Einkommen von CHF 1'804.00 sowie bei der ersten Wider- handlung CHF 50.00. Nachdem die beantragte Busse dem aktuellen Bus- sentarif entspricht, ist die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von CHF 50.00 nicht zu beanstanden. Mit dieser Bussenbemessung wird auch den zutreffenden Einwänden des Angeklagten, das vom KStA genannte steuerbare Einkommen 2017 sei noch nicht rechtskräftig und die Bussen aus den Steuerperioden 2017 und 2018 (gemäss Anhang zur Anklage) seien nicht als Vorstrafen mitzuzählen, Rechnung getragen. Gründe für eine Reduktion der Busse sind keine er- sichtlich. - 12 - III. 1. Soweit die §§ 249 ff. StG betreffend das Strafverfahren vor Spezialverwal- tungsgericht keine abweichenden Vorschriften enthalten, gelten die Be- stimmungen über das Rekursverfahren bei ordentlichen Veranlagungen sinngemäss (§ 251 StG). Gemäss § 189 Abs. 1 StG werden die amtlichen Kosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt; bei teilweisem Obsiegen/Unterliegen sind die Kosten anteilsmässig zu verteilen. Nachdem die vom KStA beantragte Busse von CHF 50.00 bestätigt wird, unterliegt der Angeklagte und die Verfahrenskosten sind ihm vollumfäng- lich aufzuerlegen. Der Entscheid betreffend amtlicher Verteidigung vom 10. Januar 2020 ist rechtskräftig, so dass der Angeklagte die Kosten selbst zu tragen hat. 2. Der Angeklagte hat in der Einsprache und an der Verhandlung Schadener- satz und eine Parteientschädigung für seine Umtriebe beantragt. Das Steuergesetz sieht lediglich für die Vertretung durch eine Anwältin oder einen Anwalt, eine Notarin oder einen Notar oder eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater eine Entschädigung für die obsiegende steuerpflich- tige Person vor (§ 189 Abs. 2 StG). Nicht vertretenen Angeklagten wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Die Entschädigungspflicht er- streckt sich somit nicht auf die eigenen Umtriebe und Kosten des Steuer- pflichtigen (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 189 StG N 16b, mit Hinweisen). Die vom Angeklagten beantragte Entschädigung fällt deshalb ausser Be- tracht, zumal er vorliegend unterliegt. - 13 - Der Präsident erkennt: 1. Gestützt auf § 235 Abs. 1 StG wird der Angeklagte wegen Verletzung von Verfahrenspflichten zu einer Busse von CHF 50.00 verurteilt. 2. Der Angeklagte hat die Kosten des Gerichtsverfahrens, bestehend aus ei- ner Staatsgebühr von CHF 50.00 sowie der Kanzleigebühr von CHF 155.00 und den Auslagen von CHF 40.00, insgesamt CHF 245.00, zu bezahlen. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Zustellung an: - den Angeklagten - das Kantonale Steueramt - das Gemeindesteueramt Mitteilung an: - die Gerichtskasse Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialver- waltungsgericht, Laurenzenvorstadt 9, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizu- legen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schwei- zerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187, 196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]). - 14 - Aarau, 27. August 2020 Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Heuscher Betsche