2. Für die Bewilligung der vom Angeklagten beantragten Ratenzahlung ist das Spezialverwaltungsgericht nicht zuständig. Ein entsprechendes Gesuch wäre nach Rechtskraft der Busse an das KStA zu richten. - 10 - Der Präsident erkennt: 1. Gestützt auf § 235 Abs. 1 StG wird der Angeklagte wegen Verletzung von Verfahrenspflichten zu einer Busse von CHF 8'000.00 verurteilt. 2. Der Angeklagte hat die Kosten des Gerichtsverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 450.00 sowie der Kanzleigebühr von CHF 120.00 und den Auslagen von CHF 40.00, insgesamt CHF 610.00, zu bezahlen. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.