3.6. Für die eventualiter beantragte bedingte Auferlegung der Ordnungsbusse wegen Nichteinreichung der Steuererklärung fehlt die gesetzliche Grundlage. Gemäss den subsidiär zur Anwendung gelangenden allgemeinen Bestimmungen des StGB sind die Bestimmungen über die bedingten und die teilbedingten Strafen (Art. 42 und 43) bei Übertretungen nicht anwendbar (Art. 105 Abs. 1 StGB). Ohnehin sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, die auf eine gute Prognose hindeuten. -9-