Das Verhalten des Angeklagten zeugt von einer beinahe schon grenzenlosen Uneinsichtigkeit, was die im Ordnungsbussentarif vorgesehene Strafschärfung daher ohne weiteres als angemessen erscheinen lässt. Das Argument des Angeklagten, dass sein Einkommen im Vergleich zum Vorjahr nicht im selben Umfang angestiegen sei wie die ihm wegen Nichteinreichens der Steuererklärung 2017 auferlegte Ordnungsbusse, ist daher nicht stichhaltig. 3.5. Aufgrund der obigen Ausführungen ist die Busse gemäss Bussentarif in der Höhe von CHF 8'000.00 zu bestätigen.