2015, 2016 und zuletzt auch 2017) spricht dafür, dass der Angeklagte seine gesetzliche Pflicht zur Einreichung der Steuererklärung und die amtlichen Aufforderungen hierzu nicht ernst nimmt. Die bereits ausgefällten tieferen Bussen haben den Angeklagten nicht zu einem Umdenken bewogen. Darüber hinaus stellt der Angeklagte die nachträgliche und verspätete Einreichung der Steuererklärung 2017 (für die er nach Ermessen veranlagt wurde) als eine Art "Gegengeschäft" für eine niedrigere Busse nur in Aussicht. Er negiert somit weiterhin seine nicht verhandelbare gesetzliche Pflicht, die Steuererklärung zeitgerecht einzureichen.