3.4.3. Der Bussentarif legt die konkrete Höhe der Busse nach der Anzahl früherer Ordnungsbussen und nach der Höhe des (in der Regel) zum Urteilszeitpunkt letzten rechtskräftig veranlagten steuerbaren Einkommens fest. Bei Besonderheiten des Einzelfalls werden Abweichungen zugelassen. Der Bussentarif beruht damit auf für die Strafzumessung massgeblichen Kriterien (insbesondere Vorstrafen, Strafempfindlichkeit). Insofern sind die vom Angeklagten vorgebrachten Gründe für eine Bussenreduktion im Ordnungsbussenverfahren nicht stichhaltig.