3.4.2. Der Strafrahmen für die Busse beträgt nach § 235 Abs. 1 StG, letzter Teilsatz, in leichten Fällen maximal CHF 1'000.00 und in schweren Fällen oder bei Rückfall maximal CHF 10'000.00. Strafmilderungsgründe sind keine ersichtlich und werden vom Angeklagten auch nicht geltend gemacht, weshalb vom gesetzlich vorgesehenen Strafrahmen auszugehen ist. Das KStA geht bei der Übertretung des Angeklagten vom qualifizierten Tatbestand eines schweren Falls bzw. eines Rückfalls aus, der eine Strafschärfung und Erhöhung des Strafrahmens über denjenigen für leichte Fälle rechtfertigt. Die auferlegte Busse von CHF 8'000.00 liegt innerhalb des Strafrahmens und entspricht dem Bussentarif.