3.4. 3.4.1. Hinsichtlich der "Vorschläge" des Angeklagten ist zunächst anzumerken, dass das Einreichen der Steuererklärung eine nicht verhandelbare gesetzliche Pflicht des Steuerpflichtigen ist (§ 180 StG). Ebenso wenig stehen die weiteren im vorliegenden Fall relevanten gesetzlichen Steuerverfahrensbestimmungen und die steuerstrafrechtlichen Normen zur Disposition des Angeklagten.