3.2. Die Anklage geht von einem für die Busse relevanten Einkommen des Angeklagten von CHF 95'647.00 (rechtskräftige Veranlagung 2016) aus. Dies wurde dem Angeklagten mit Zustellung der Anklageschrift mitgeteilt. Inzwischen wurde dem Angeklagten die Veranlagung für die Kantons- und Gemeindesteuern 2017 (Ermessensveranlagung) mit einem steuerbaren Einkommen von CHF 93'563.00 eröffnet. Diese Veranlagung ist rechtskräftig (Aktennotiz vom 6. Februar 2019). Der Angeklagte musste gemäss