1.3. Der Angeklagte wurde mehrfach gemahnt. Trotz rechtsgenüglicher Zustellung der zweiten, per A-Post Plus versandten Mahnung vom 23. August 2018 reichte er innert der gesetzten Frist keine Steuererklärung ein. Der Angeklagte hat damit seine Pflicht zur fristgerechten Einreichung der Steuererklärung 2017 verletzt. Das wird vom Angeklagten denn auch zu Recht nicht bestritten.