2. Die angeklagte Person sei im Sinne des Strafbefehls zu bestrafen." -3- 7. Mit Verfügung vom 17. Januar 2019 wurde der Angeklagte auf den 13. Februar 2019 vorgeladen. Gleichzeitig wurde die Anklage zugestellt. 8. Der Angeklagte hat die eingeschriebene Vorladung nicht abgeholt, weshalb ihm diese nochmals mit A-Post Plus zugestellt wurde. 9. Der Angeklagte ist nicht zur Verhandlung erschienen. -4- Der Präsident zieht in Erwägung: I. 1. Massgebend für die Beurteilung der vorliegenden Anklage ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG).