3. Mit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 26. September 2018 wurde dem Angeklagten eine Busse von CHF 8'000.00 (zuzüglich Staatsgebühr/ Auslagen von CHF 65.00) auferlegt. 4. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Angeklagte mit Schreiben vom 24. Oktober 2018 Einsprache. 5. In seiner Stellungnahme vom 6. November 2018 beantragte das Gemeindesteueramt Q. die Abweisung der Einsprache. 6. Am 15. Januar 2019 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht gegen den Angeklagten folgende Anklage: "1. Gestützt auf den angefochtenen Strafbefehl sei das Verfahren vor Spezialverwaltungsgericht gemäss § 249 ff. des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 durchzuführen.