Dass das KStA vorliegend zu Gunsten der Angeklagten nur auf ein für die Bussenbemessung massgebliches Kapital von CHF 250'000.00 gemäss provisorischer Steuerrechnung 2016 abstellt, ist jedoch vertretbar, zumal auch die Angeklagte anlässlich der Verhandlung eine (nicht völlig von der Hand zu weisende) aktuell schwierige finanzielle Situation geltend machte (Protokoll). Auf eine Bussenerhöhung ist daher zu verzichten. Gleichzeitig kann aber auch eine Bussenreduktion nicht in Frage kommen.