1.6.4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die von der Angeklagten vorgebrachten Gründe für die Nichtabgabe der Steuererklärung 2017 nicht stichhaltig sind. Die durch einen fachkundigen Treuhänder vertretene Angeklagte hätte die Steuererklärung 2017 fristgerecht einreichen oder zumindest ein (schriftliches) Fristerstreckungsgesuch stellen müssen.