Ohnehin könnte – selbst wenn auf die Angaben der Angeklagten abgestellt würde – daraus keine gewährte Fristerstreckung abgeleitet werden, zumal es sich nach den Angaben der Angeklagten nicht um die vorliegend streitbetroffene Steuererklärung 2017, sondern um die Steuerrevision 2015 bzw. die Steuererklärung 2016 gehandelt haben soll. An der Verhandlung wurde angegeben, dass keine schriftliche Fristerstreckung gewährt worden sei. -8-