1.6.3. Die Erklärung des Vertreters der Angeklagten, der Revisor des KStA habe die Steuererklärung 2016 nicht entgegengenommen, da er "zuerst das Jahr 2015 revidieren müsse" ist nicht glaubhaft. Sie widerspricht nicht nur den Angaben des Revisors des KStA im Schreiben vom 23. August 2019, sondern ganz allgemein der aargauischen Steuerpraxis. Selbst im Falle einer Annahmeverweigerung, wäre die Einreichung von Steuererklärungen per Post ohnehin möglich und zumutbar gewesen.