Allfällige Unklarheiten, auch in der Beurteilung der Jahresabschlüsse, mit Auswirkungen auf die aktuell einzureichende Steuererklärung müssen durch einen Vermerk oder Vorbehalt in der Steuererklärung berücksichtigt werden (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Auflage, Muri-Bern 2015, §180 StG N 7 und 18, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Die Angeklagte hätte in der Steuererklärung 2017 für einzelne noch unsichere Positionen Bemerkungen anbringen können und müssen.