Das rechtzeitige Einreichen der vollständigen Steuererklärung kann nicht mit der Begründung verweigert werden, dass die Steuerveranlagung für die Vorperiode(n) noch nicht rechtskräftig veranlagt ist oder ein relevanter Rechtsstreit noch nicht beigelegt ist. Allfällige Unklarheiten, auch in der Beurteilung der Jahresabschlüsse, mit Auswirkungen auf die aktuell einzureichende Steuererklärung müssen durch einen Vermerk oder Vorbehalt in der Steuererklärung berücksichtigt werden (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Auflage, Muri-Bern 2015, §180 StG N 7 und 18, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).