1.6.2. Der Einwand der Angeklagten, sie habe die Steuererklärung 2017 nicht einreichen können, da die Vorperioden 2015 und 2016 noch nicht veranlagt worden seien, ist unbehelflich. Für die periodisch geschuldeten Gewinnund Kapitalsteuern besteht die Pflicht zur Einreichung der Steuererklärung für jede Steuerperiode (§ 91 StG, § 180 StG). Das rechtzeitige Einreichen der vollständigen Steuererklärung kann nicht mit der Begründung verweigert werden, dass die Steuerveranlagung für die Vorperiode(n) noch nicht rechtskräftig veranlagt ist oder ein relevanter Rechtsstreit noch nicht beigelegt ist.