1.5. Es ist nach dem Gesagten unbestritten, dass der Angeklagten und deren Vertreter die Mahnung mit einer letzten Frist für die Einreichung der Steuererklärung 2017 bis zum 10. April 2019 zugegangen ist. Ebenso ist unbestritten, dass innert dieser Frist die Steuererklärung 2017 nicht eingereicht wurde. -7- 1.6. 1.6.1. Es ist nachfolgend zu prüfen, ob Gründe vorlagen, welche der Angeklagten die rechtzeitige Einreichung der Steuererklärung 2017 verunmöglichten.