Gemäss Herrn D. habe er "dann nichts mehr von Herrn E. gehört". Der Vertreter der Angeklagten habe gehofft, die definitive Veranlagung 2015 zu erhalten, damit er unmittelbar anschliessend den bis auf das "Paypal"-Konto fertigen Jahresabschluss 2016 und ebenso denjenigen für 2017 hätte einreichen können. Daher sei auch nicht über eine Fristerstreckung gesprochen worden. Eine schriftliche Fristerstreckung sei nicht gewährt worden (Protokoll).