1.4.3. Der Geschäftsführer der Angeklagten, Herr C., gab anlässlich der Verhandlung zu Protokoll, dass er dem Vertreter und Treuhänder der Angeklagten die (letzte) Mahnung zur Einreichung der Steuererklärung 2017 übergeben habe mit dem Auftrag, dieser solle die Angelegenheit erledigen. Er habe diesen aber nicht ausdrücklich darum ersucht, ein Fristerstreckung zu stellen.