3. Mit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 16. Mai 2019 wurde der Angeklagten eine Busse von CHF 3'000.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 65.00) auferlegt. 4. Gegen diesen Strafbefehl erhob die Angeklagte mit Eingabe vom 27. Mai 2019 (nachträglich unterzeichnete E-Mail; vgl. Schreiben des KStA, Sektion Bezug, vom 6. Juni 2019) sinngemäss Einsprache. 5. In seiner Stellungnahme vom 5. Juni 2019 beantragte das KStA, Sektion juristische Personen, die Abweisung der Einsprache. 6. Mit Eingabe vom 25. Juni 2019 präzisierte die Angeklagte ihre Einsprache. 7. Das KStA, Sektion juristische Personen, nahm mit Schreiben vom 15. August 2019 Stellung.