1. Anfang 2018 wurde der A. GmbH (nachfolgend Angeklagte) die Steuererklärung 2017 zugestellt. Nachdem diese nicht eingegangen war, wurde die Angeklagte am 14. Januar 2019 erstmals gemahnt. Am 11. März 2019 erfolgte eine zweite, eingeschriebene Mahnung unter Ansetzung einer Frist bis zum 10. April 2019 zur Einreichung der Steuererklärung 2017 inklusive aller Beilagen. Des Weiteren wurde die Angeklagte auf die Folgen im Unterlassungsfall (insbesondere Busse bis CHF 10'000.00) hingewiesen. 2. Da dem Kantonalen Steueramt (KStA), Sektion juristische Personen, innert der Mahnfrist keine Steuererklärung zuging, wurde beim KStA, Sektion Bezug, ein Bussenantrag gestellt.