{"Signatur": "AG_SVWG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2020-03-11", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_SVWG_002_3-BU-2019-78_2020-03-11.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/5856", "Checksum": "8cd3258cbae085df3d98178a8daa8df3"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["3-BU.2019.78"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 11.03.2020 3-BU.2019.78"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Steuern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Steuern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:09:50", "Checksum": "f9c61fe8b51c918086bb2fc486cb92a0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 11.03.2020 3-BU.2019.78\n\n Spezialverwaltungsgericht\nSteuern\n\n3-BU.2019.78\n2017/12580\n\nUrteil vom 11. März 2020\n\nBesetzung Präsident Heuscher\nGerichtsschreiberin Kurmann\n\nAnklagebehörde Steueramt des Kantons Aargau\n\nAngeklagte A._____ GmbH\n\nvertreten durch die Eutag Eugster Treuhand AG, Kasinostrasse 38,\n5000 Aarau\n\nGegenstand Strafbefehl Nr. 2017/12580\nbetreffend Ordnungsbusse\n-2-\n\nDer Präsident entnimmt den Akten:\n\n1.\nAnfang 2018 wurde der A. GmbH (nachfolgend Angeklagte) die\nSteuererklärung 2017 zugestellt. Nachdem diese nicht eingegangen war,\nwurde die Angeklagte am 14. Januar 2019 erstmals gemahnt. Am 11. März\n2019 erfolgte eine zweite, eingeschriebene Mahnung unter Ansetzung\neiner Frist bis zum 10. April 2019 zur Einreichung der Steuererklärung 2017\ninklusive aller Beilagen. Des Weiteren wurde die Angeklagte auf die Folgen\nim Unterlassungsfall (insbesondere Busse bis CHF 10'000.00)\nhingewiesen.\n\n2.\nDa dem Kantonalen Steueramt (KStA), Sektion juristische Personen, innert\nder Mahnfrist keine Steuererklärung zuging, wurde beim KStA, Sektion Bezug, ein Bussenantrag gestellt.\n\n3.\nMit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 16. Mai 2019 wurde der Angeklagten eine Busse von CHF 3'000.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 65.00) auferlegt.\n\n4.\nGegen diesen Strafbefehl erhob die Angeklagte mit Eingabe vom 27. Mai\n2019 (nachträglich unterzeichnete E-Mail; vgl. Schreiben des KStA, Sektion\nBezug, vom 6. Juni 2019) sinngemäss Einsprache.\n\n5.\nIn seiner Stellungnahme vom 5. Juni 2019 beantragte das KStA, Sektion\njuristische Personen, die Abweisung der Einsprache.\n\n6.\nMit Eingabe vom 25. Juni 2019 präzisierte die Angeklagte ihre Einsprache.\n\n7.\nDas KStA, Sektion juristische Personen, nahm mit Schreiben vom 15. August 2019 Stellung.\n\n8.\nAm 26. August 2019 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht gegen die Angeklagte folgende Anklage:\n\n\"1. Gestützt auf den angefochtenen Strafbefehl sei das Verfahren vor Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern gemäss § 249 ff. des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 durchzuführen.\n\n2. Die angeklagte Person sei im Sinne des Strafbefehls zu bestrafen.\"\n-3-\n\n9.\nMit Verfügung vom 29. August 2019 wurde die Angeklagte bzw. deren\nOrgan auf den 23. Oktober 2019 vorgeladen. Gleichzeitig wurden die Anklage und die Stellungnahme des KStA, Sektion juristische Personen, zugestellt.\n\n10.\nDie Angeklagte hat die eingeschriebene Vorladung nicht abgeholt, weshalb\nihr diese nochmals nicht eingeschrieben zugestellt wurde.\n\n11.\nAnlässlich der Verhandlung vor dem Präsidenten des Spezialverwaltungsgerichts wurde C., Geschäftsführer und Gesellschafter der A. GmbH,\nbefragt (Protokoll der Verhandlung vom 23. Oktober 2019 [nachfolgend\nProtokoll]).\n-4-\n\nDer Präsident zieht in Erwägung:\n\nI.\n1.\nMassgebend für die Beurteilung der vorliegenden Anklage ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG).\n\n2.\n2.1.\nIm Steuerstrafverfahren ist das KStA für Ermittlung, Untersuchung und\nStrafbefehl (§ 242 StG) zuständig. Nach Abschluss der Untersuchung wird\nein Strafbefehl erlassen oder das Verfahren eingestellt (§ 245 Abs. 1 StG).\nDie angeschuldigte Person kann innert 30 Tagen nach Zustellung des\nStrafbefehls beim KStA schriftlich Einsprache erheben; diese bewirkt die\nAufhebung des Strafbefehls (§ 247 Abs. 1 StG). Ist Einsprache erhoben\nworden, kann das KStA weitere Untersuchungen durchführen und bei veränderter Sach- oder Rechtslage einen neuen Strafbefehl erlassen (§ 247\nAbs. 2 StG). Erachtet das KStA den Erlass eines neuen Strafbefehls nicht\nals geboten, stellt es das Verfahren ein oder erhebt Anklage beim Spezialverwaltungsgericht (§ 247 Abs. 3 StG). Der angefochtene Strafbefehl gilt\nals Anklageschrift (§ 247 Abs. 4 StG).\n\n2.2.\nDas KStA hat gegenüber der Angeklagten einen Strafbefehl erlassen. Der\nStrafbefehl gilt aufgrund der eingereichten Einsprache als aufgehoben. Gestützt auf die vorstehend zitierten Gesetzesbestimmungen ist das KStA befugt, Anklage zu erheben, und das Spezialverwaltungsgericht ist zuständig\nfür deren Beurteilung. Auf die Anklage ist dementsprechend einzutreten.\n-5-\n\nII.\n1.\n1.1.\nEine Bestrafung nach § 235 Abs. 1 StG setzt drei Tatbestandselemente\nvoraus: Eine Verfahrenspflicht nach Massgabe des Steuergesetzes, eine\nfruchtlos erfolgte Mahnung sowie die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung dieser gesetzlichen Verfahrenspflicht.\n\nZu den Verfahrenspflichten nach Steuergesetz gehört das Einreichen der\nSteuererklärung (§ 180 Abs. 2 StG). Die Verpflichtung zur Abgabe einer\nSteuererklärung trifft denjenigen unmittelbar, der kraft persönlicher oder\nwirtschaftlicher Zugehörigkeit im Kanton eine Steuerpflicht begründet\n(§§ 62 f. StG).\n\n1.2.\nDie Angeklagte hatte am 31. Dezember 2017 unbestrittenermassen Sitz im\nKanton Aargau. Somit war sie verpflichtet, dem KStA die Steuererklärung\n2017 einzureichen.\n\n1.3.\nDas KStA macht geltend, dass Mahnverfahren sei ordnungsgemäss durchgeführt worden. Die Angeklagte sei mehrfach gemahnt worden, zuletzt\nunter Androhung der Säumnisfolgen mit eingeschriebener Mahnung vom\n11. März 2019 gesetzten Frist sei keine Steuererklärung 2017 eingereicht\nworden.\n\n"}